Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine neu hergestellte Sache, gilt für unsere Haftung wegen Mängeln Folgendes:
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Garantien im Rechtssinne, etwa für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, werden von uns nicht übernommen. Die Regelung Ziff. 12 f) gilt entsprechend.
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Wir sind nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen.
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Offensichtliche Mängel (wozu auch offensichtliche Falschlieferungen und Mindermengen gehören) müssen uns innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden, ansonsten ist der Käufer insoweit mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen; zur Fristwahrung genügt die vom Käufer zu beweisende rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass uns der Mangel innerhalb von sieben Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 377 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
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Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir zunächst Nacherfüllung, wobei uns die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die Nacherfüllung ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
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Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten, haben wir insoweit nicht zu tragen, als sich diese dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
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Schlagen die Nacherfüllungen fehl, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (zu mindern).
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Haften wir wegen Mängeln des Liefergegenstands auf Schadensersatz, gilt nachstehende Ziff. 14. Entsprechendes gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haben wir ein Beschaffungsrisiko für den Liefergegenstand übernommen, kommt allein aufgrund dieses Umstandes eine verschuldensunabhängige Haftung wegen eines Mangels nicht in Betracht.
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Wir haften nicht für unerhebliche Mängel sowie für Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung des Liefergegenstands, besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind. Im letztgenannten Fall erstreckt sich unsere Mängelhaftung insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen (d.h. alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge). Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies ebenfalls nicht beanstandet werden.
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Die Verjährungsfrist für die Ansprüche und sonstigen Rechte des Käufers bei Mängeln beträgt zwölf Monate ab Ablieferung des Liefergegenstands. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen, in denen der Mangel von uns wegen einer übernommenen Garantie oder wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten oder von uns arglistig verschwiegen worden ist oder zu einem von uns zu vertretenden Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Die gesetzlichen Regelungen über die Ablaufhemmung (z.B. gemäß § 479 Abs. 2 BGB), Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
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Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist.
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Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns aus Lieferantenregress gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Solche Ansprüche bestehen jedoch nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt auch im Rückgriffsfall nachstehende Ziff. 14.
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Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate. Bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
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Der Besteller is verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt.
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Werden die Liefergegenstände nach Lieferung weiterbearbeitet, so entfällt jede Haftung für Mängel, die im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung beim Besteller oder einem vertraglich bestimmten anderen Empfänger erkennbar waren. Dies gilt nicht, soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
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Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen, Maßhaltigkeit, Beschichtungsstärke etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so haften wir nicht für diese Qualitätsanforderungen. Insbesondere stehen wir für die Maßhaltigkeit nur ein, wenn exakte Vorgaben bestehen.
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Für Maßhaltigkeit stehen wir nur ein, soweit sich Abweichungen tatsächlich nachteilig auf die Funktion des Gegenstandes auswirken; ansonsten liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vor.
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Beratungsleistungen, Einweisungen, Anleitungen zur Bedienung und Wartung schulden wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Beauftragung. Derartige Leistungen sind gesondert zu vergüten.
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Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.
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Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder einer Haltbarkeitsgarantie übernehmen wir nur, soweit dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.